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Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens acht Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
ein von einer Architektenkammer vorgeschlagenes Mitglied,
ein von einer Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde,
ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer Brandschutzdienststelle,
ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.
§ 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 7, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.