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Die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde) bildet einen Prüfungsausschuss. Soweit ein Prüfungsausschuss nicht mehr eingerichtet ist, kann von der Anerkennungsbehörde bestimmt werden, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land oder bei einer gemeinsamen Einrichtung der Länder besteht.
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören: Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss Eingeleitete Prüfungsverfahren können abgeschlossen werden. Unbeschadet des Satzes 3 Nummer 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,
wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen,
ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft oder ein von einer Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,
mit Vollendung des 70. Lebensjahres oder
ein von der Vereinigung der Prüfingenieure vorgeschlagenes Mitglied und
mit Erklärung des Rücktritts.
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Die Kosten des Prüfungsausschusses tragen die antragstellenden Personen anteilmäßig. Soweit mit anderen Ländern gemeinsame Prüfungsverfahren durchgeführt werden, können die Kosten aller beteiligten Prüfungsausschüsse auf alle antragstellenden Personen anteilig umgelegt werden. Die Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Prüfung darf davon abhängig gemacht werden, dass die antragstellende Person eine anteilige Vorauszahlung auf die dem Prüfungsausschuss voraussichtlich entstehenden Kosten leistet.
Die Oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.