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Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gegenstände nach § 18b Absatz 2. Sie ist vorrangig Verständnisprüfung.
Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. § 18b Absatz 3 gilt entsprechend.
Die mündliche Prüfung wird von sechs Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. Neben der Person, die im Prüfungsausschuss den Vorsitz führt, muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören; die Person, die im Prüfungsausschuss den Vorsitz führt, bestellt die Prüfungskommission. Weitere Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.
Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.
Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der Person, die im Prüfungsausschuss den Vorsitz führt, zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss
die Besetzung der Prüfungskommission,
die Namen der antragstellenden Personen,
Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
Besonderheiten des Prüfungsablaufs,
die Gegenstände der mündlichen Prüfung und
die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der antragstellenden Person enthalten.
Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der antragstellenden Person wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.
Das Ergebnis der Prüfung lautet
„Die antragstellende Person hat die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“ oder
„Die antragstellende Person hat die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“
Die antragstellende Person kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihr der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Die Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 12c Absatz 1 und 2 sowie § 12d gelten entsprechend. Entscheidungen im Rahmen des § 12c Absatz 1 und 2 werden in der mündlichen Prüfung von der Prüfungskommission getroffen.