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Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben die für den abwehrenden Brandschutz zuständige Dienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen; das Ergebnis ist schriftlich zu bescheinigen (Anlage 2). Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Brandschutznachweise unter Berücksichtigung der Regelungen zum Brandschutz im Sinne von §§ 51 und 68 der Landesbauordnung; das Ergebnis ist schriftlich zu bescheinigen (Anlage 3).
§ 13 Absatz 2, 3, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 bis 4, Absatz 6 und 7 gilt entsprechend. Teil 4 Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen