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Die Schulaufsichtsbehörde kann den Betrieb einer Ergänzungsschule untersagen, wenn
der Schulträger, seine gesetzlichen oder satzungsmäßig berufenen Vertreterinnen und Vertreter oder die Leiterin oder der Leiter der Schule die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzen oder
die Schule nicht den Anforderungen entspricht, die zum Schutz der Allgemeinheit oder der Schülerinnen und Schüler vor Schäden und Gefahren zu stellen sind.
Die Untersagung ist erst zulässig, wenn die Schule beanstandete Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Frist beseitigt.