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1Schulen in freier Trägerschaft dienen nach Maßgabe des Verfassungsrechts der öffentlichen Aufgabe, als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen zu bereichern. 2Sie erweitern das Angebot freier Schulwahl und können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern.