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Schulen in freier Trägerschaft sind Schulen, die weder vom Land noch von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Schulverbänden getragen werden.
Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle für die Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler durch planmäßige und methodische Unterweisung von mehr als fünf Schülerinnen und Schülern in einer Mehrzahl allgemein bildender oder berufsbildender Fächer bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen.
Hochschulen, Fachhochschulen, Berufsakademien, Studienkollegs, Schulen für Heil- und Heilhilfsberufe, Pflegeschulen und Werksschulen fallen nicht unter dieses Gesetz.