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1Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. 2Der Träger der Schule, die Schulform und die Schulart müssen unter Beachtung der für öffentliche Schulen geltenden Regelungen genannt sein; besondere Namen und Zusätze, die auf die staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweisen, sind zulässig.