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1Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden privaten Haupt-, Real- und Sekundarschulen können als Ersatzschulen fortgeführt werden. 2Macht der Schulträger hiervon Gebrauch, so finden auf die genannten Schulen die bisher für sie geltenden Regelungen mit der Maßgabe Anwendung, dass bezüglich des Erwerbs des Hauptschulabschlusses und des mittleren Bildungsabschlusses die für die Erweiterten Realschulen geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden sind. 3Nach Auslaufen der öffentlichen Hauptschulen gilt § 32d dieses Gesetzes.