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Diese Prüfungsordnung gilt für alle öffentlichen Gemeinschaftsschulen sowie für die öffentlichen Förderschulen, an denen der Hauptschulabschluss (Erste Schulabschluss) erworben werden kann.
Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung, auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen, sowie für private Erweiterte Realschulen und staatlich anerkannte Freie Waldorfschulen. Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen