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Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung [1] im Einzelnen zu bestimmen,
unter welchen Voraussetzungen den Anforderungen gemäß § 7 genügt wird,
wann eine Ersatzschule die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 erfüllt,
welche Rechte und Pflichten sich für Lehrkräfte aus der Zuweisung und der Aufhebung der Zuweisung (§ 26) ergeben,
unter welchen Voraussetzungen die in § 28 Abs. 1 geforderte Gemeinnützigkeit zu bejahen ist,
wie die staatliche Finanzhilfe (§ 29) zu berechnen ist, welche Unterlagen hierzu einzureichen sind und welche Pflichten sich bei Gewährung der staatlichen Finanzhilfe für den Träger der Schule in freier Trägerschaft ergeben,
für welche Unterrichtszweige der Nachweis einer ausreichenden fachlichen Vorbildung verlangt werden kann und was als ausreichende fachliche Vorbildung zu gelten hat (§ 34 Abs. 3),
welche Regelungen für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung, Zeugnisse und Abschlüsse der Schülerinnen und Schüler anerkannter Ersatzschulen gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe b gelten (§ 18 Abs. 4); § 33 Abs. 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes gilt entsprechend.
Die Schulaufsichtsbehörde erlässt ferner die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.