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Diese Prüfungsordnung gilt für alle öffentlichen Gemeinschaftsschulen in Abendform.
Sie gilt gemäß § 18 Abs. 2 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), in der jeweils geltenden Fassung, auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen. Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen