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Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden.
1Die Genehmigung ist vor Errichtung der Schule zu erwirken. 2Der entsprechende Antrag muss mindestens 6 Monate vor Schuljahresbeginn bei der Schulaufsichtsbehörde in bescheidungsfähiger Form vorliegen.