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Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie
in ihren Lehr- und Erziehungszielen den im Land bestehenden oder grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schulen entsprechen oder
Schulen besonderer pädagogischer Prägung sind.
Abweichungen in den Lehrplänen und im Lehrstoff sowie in den Unterrichts- und Erziehungsmethoden sind zulässig, wenn hierdurch nicht die Gleichwertigkeit mit den entsprechenden öffentlichen Schulen beeinträchtigt wird.