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Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
die Schulen in freier Trägerschaft in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den entsprechenden öffentlichen Schulen nicht zurücksteht,
eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird,
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,
der Schulträger, seine gesetzlichen oder satzungsmäßig berufenen Vertreterinnen und Vertreter die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen sowie die Leiterin oder der Leiter der Schule persönlich und fachlich geeignet ist, die Schule verantwortlich zu führen,
die Schuleinrichtungen den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und polizeilichen Anordnungen entsprechen.
1Schulen in freier Trägerschaft, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Erteilung der Genehmigung noch nicht vollständig erfüllt sind, kann die Genehmigung unter der Bedingung erteilt werden, dass die Voraussetzungen innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist erfüllt werden. 2Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das leibliche und sittliche Wohl der Schülerinnen und Schüler nicht beeinträchtigt oder gefährdet erscheint und eine ausreichende Erziehung und Ausbildung gewährleistet ist.