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Mit Zustimmung aller anderen Vertragschließenden kann der Bund oder ein Land über seine jeweiligen Finanzierungsleistungen gemäß § 3 hinausgehende Leistungen erbringen. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn auf Grund einer Vereinbarung mit der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewährt werden und hierdurch keine Folgekosten entstehen.