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Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Bundesministerium des Innern abzugeben. Bonn, den 11. Dezember 1996 Protokollnotiz des Freistaates Sachsen und des Landes Schleswig-Holstein: Sachsen und Schleswig-Holstein behalten sich abweichend von dem in § 4 festgelegten Verteilungsschlüssel vor, beginnend mit dem Jahr 2000 einen geringeren Festbetrag zu leisten. Erfurt, den 24. Oktober 1996 Anlage Festbeträge der einzelnen Länder TDM Baden-Württemberg 6.200 [4] Bayern 350 [5] Berlin 20.900 [6] Brandenburg 1.400 [7] Bremen 250 [8] Hamburg 1.300 [9] Hessen 3.600 [10] Mecklenburg-Vorpommern 1.000 [11] Niedersachsen 4.500 [12] Nordrhein-Westfalen 10.650 [13] Rheinland-Pfalz 2.300 [14] Saarland 350 Sachsen 2.600 [15] Sachsen-Anhalt 1.600 [16] Schleswig-Holstein 1.600 Thüringen 1.400 60.000
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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