Gesetze
Gesetz wird geladen …
Solange ein Land mit Ausnahme der Mittel der gemeinsamen Finanzierungen (vgl. Teil II der Liste der Vorhaben gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4) keine Zahlungen nach Abschnitt I des Abkommens über die Errichtung der Kulturstiftung der Länder an die Stiftung entrichtet, ruht das Stimmrecht des von diesem Land bestellten Mitgliedes des Stiftungsrates im Stiftungsrat, soweit der Stiftungsrat nicht in seiner erweiterten Zusammensetzung entscheidet. Führt dieses Land während dieser Zeit den Vorsitz in der Ministerpräsidentenkonferenz, verlängert sich die Amtszeit der oder des bisherigen Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates (§ 6 Abs. 3) um den entsprechenden Zeitraum.
Absatz 1 findet auf die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum 31. Dezember 1994 keine Anwendung. III. Die Zuwendungen der Länder werden über den Haushalt des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder zur Verfügung gestellt. Bonn, den 4. Juni 1987 (Unterzeichnet von den Regierungschefs der Länder)