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Professorinnen und Professoren, die nach der Verleihung des Promotionsrechts in ein Promotionszentrum aufgenommen werden, müssen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 erfüllen. Über die Aufnahme entscheidet das Promotionszentrum unter Hinzuziehung von unabhängigen, promovierten und in der jeweiligen kohärenten Fachdisziplin einschlägig ausgewiesenen Begutachtenden. Das Nähere regelt das Promotionszentrum durch Ordnung.
Mitglieder des Promotionszentrums müssen alle fünf Jahre das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 nachweisen. Die Überprüfung erfolgt durch das Promotionszentrum.
Professorinnen und Professoren, die die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen noch nicht erfüllen, können für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren in ein Promotionszentrum aufgenommen werden und als Zweitbetreuerin oder Zweitbetreuer tätig werden (Mitglied auf Probe). Erfüllen sie die Voraussetzungen für eine Vollmitgliedschaft nach Ablauf von fünf Jahren nicht, scheiden sie automatisch aus dem Promotionszentrum aus.