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Die Betreuung der Promotionsverfahren wird durch mindestens zwei Mitglieder des Promotionszentrums vorgenommen. Die Erstbetreuung hat dabei durch ein professorales Mitglied, das die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 erfüllt, zu erfolgen. Die Zweitbetreuung kann durch ein Mitglied auf Probe oder in Abweichung von Satz 1 durch eine externe Professorin/einen externen Professor erfolgen, sofern die Präsidentin/der Präsident der Hochschule dieser externen Betreuung zugestimmt hat. Für die externe Zweitbetreuung kann auf diesem Weg eine Universitätsprofessorin/ein Universitätsprofessor oder eine Professorin/ein Professor einer anderen Hochschule für angewandte Wissenschaften, die/der die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 erfüllt, bestellt werden.
Die Hochschule bietet ein Qualifizierungsprogramm an, das Angebote zur Vermittlung überfachlicher Schlüsselqualifikationen und zu Vernetzungsmöglichkeiten mit dem Ziel der Förderung von Forschungsarbeiten und der Karriereentwicklung macht.
Die Begutachtung des Promotionsverfahrens erfolgt durch mindestens zwei Begutachtende, die Vollmitglied des Promotionszentrums oder Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor oder Professorin/Professor einer anderen Hochschule für angewandte Wissenschaften, die/der die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 erfüllt, sind und nicht an der Betreuung der Promotion beteiligt waren.
Bereits angenommene Promotionsverfahren können unabhängig vom Verlust des Promotionsrechts innerhalb von sechs Jahren nach Ende des Promotionsrechts zu Ende geführt werden.
Die Hochschule verleiht aufgrund der Promotion den Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz, der dem eines von der Universität in einem vergleichbaren Wissenschaftsgebiet verliehenen Doktorgrades entspricht.
Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 5 regelt das Promotionszentrum durch Promotionsordnung mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, findet § 69 des Saarländischen Hochschulgesetzes mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 3 entsprechende Anwendung.