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Die zuständige Stelle errichtet für die Durchführung der Abschlussprüfungen Prüfungsausschüsse.
Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nehmen die Prüfungsleistungen ab.
Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
Für die Abnahme von Umschulungsprüfungen werden besondere Prüfungsausschüsse nicht errichtet. Die Umschulungsprüfungen werden von den nach Absatz 1 errichteten Prüfungsausschüssen abgenommen.
Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Behörde einen Prüfungsausschuß oder mehrere Prüfungsausschüsse. Mehrere Behörden können einen gemeinsamen…
Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse.
Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Dies gilt insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern oder Prüfungsbewerberinnen,…
Für die Abnahme von Prüfungen errichtet die zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (zuständige Stelle) Prüfungsausschüsse für die…
Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.