Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat oder aus von dem Prüfungsausschuss anerkannten wichtigen Gründen zweimal an der Zwischenprüfung nicht teilnehmen konnte oder die Zwischenprüfung aus von dem Prüfungsausschuss anerkannten wichtigen Gründen zweimal abgebrochen hat, ohne dass die vorliegenden Ergebnisse des Prüflings für eine Bewertung ausreichten,
wer den vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes geführt hat und
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben.
Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nicht vorliegen.
Umzuschulende sind zur Prüfung in anerkannten Ausbildungsberufen zuzulassen, wenn sie durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen, dass sie die berufliche Handlungsfähigkeit und beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind.
Des Weiteren ist zur Abschlussprüfung (Umschulungsprüfung) zuzulassen, wer nachweist, dass er eine bei der zuständigen Stelle schriftlich, unter Beachtung der…
Auszubildende sind zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn - sie die Ausbildungszeit durchlaufen haben oder wenn die Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate…
Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer nachweislich die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in einer Umschulungseinrichtung erworben hat.…
Für die Umschulungsprüfung (§ 9 Absatz 3), in den Fällen des § 10 und des § 11 Absatz 2 und 3, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht, oder bei…
Menschen mit Behinderungen sind nach § 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.