Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das für Gesundheit zuständige Ministerium setzt zu seiner Beratung in Fragen des psychiatrischen Hilfesystems und als Forum für die Koordination der verschiedenen Beteiligten des psychiatrischen Hilfesystems den Landesfachbeirat Psychiatrie ein. Ein besonderer Schwerpunkt ist auf die Vermeidung von Zwangsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen zu legen. Er setzt sich insbesondere aus Vertretungen der Leistungsträger, der Leistungserbringer, der Kommunen, der Kammern, der Sozial- und Fachverbände, des Betreuungswesens sowie der Betroffenen und Angehörigen zusammen. Hierfür beruft das für Gesundheit zuständige Ministerium die Mitglieder und für jedes Mitglied eine Vertretung unter Berücksichtigung des § 12 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist. Der Vorsitz und die Geschäftsführung im Landesfachbeirat Psychiatrie obliegen dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.
Der Landesfachbeirat Psychiatrie gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums in allen Angelegenheiten des Rettungsdienstes von grundsätzlicher Bedeutung wird ein…
Das für Gesundheit zuständige Ministerium erstellt einen Landespsychiatrieplan. Der Landespsychiatrieplan enthält die Rahmenplanung für die Sicherung und…
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann Regelungen insbesondere zur Zusammensetzung des Landesfachbeirates, seiner Einberufung und seinen…
Bei dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für die gemeinwohlorientierte Weiterbildung gebildet. Näheres über Aufgaben, die…
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erstellt einen Landespsychiatrieplan.
Der Fachbeirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder tritt er zu einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.