§ 9 PsychKHG
Landespsychiatrieplan
(1)
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erstellt einen Landespsychiatrieplan.
(2)
Der Landespsychiatrieplan enthält die Rahmenplanung für die psychiatrische Versorgung im Saarland.
(3)
Bei der Erstellung des Landespsychiatrieplans wird das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom Saarländischen Psychiatrie-Expertenrat beraten.
(4)
1Der Landespsychiatrieplan wird je nach Bedarf fortgeschrieben. 2Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie prüft jeweils alle fünf Jahre, ob eine Fortschreibung erforderlich ist. Teil 3 Öffentlich-rechtliche Unterbringung Abschnitt 1 Voraussetzungen, Einrichtungen, Fachaufsicht, Besuchskommission