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Die Einzugsgebiete der Krankenhäuser gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes ergeben sich für die Versorgung
der Erwachsenen aus Anlage 1 und
der Kinder und Jugendlichen aus Anlage 2.
Maßgebend sind der Name und der Gebietsstand der Gemeinden und Landkreise am 1. Januar 2024. Veränderungen im Bestand oder im Gebiet der Gemeinden lassen die durch diese Verordnung getroffenen Gebietsfestlegungen unberührt.
In begründeten Einzelfällen kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden abweichende Regelungen treffen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.