Gesetze
Gesetz wird geladen …
Als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin soll anerkannt werden, wer Von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 4 kann im Einzelfall abgesehen werden.
über die in § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) genannten Qualifikationen verfügt,
in der Regel eine mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit in einem der in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche nachweisen kann,
über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt und
an eine Opferschutzorganisation angebunden ist.