Gesetze
Gesetz wird geladen …
Als psychosozialer Prozessbegleiter kann anerkannt werden, wer
über die in § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Qualifikationen verfügt,
in der Regel eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche nachweisen kann,
über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt und
bei einer bewährten geeigneten Opferhilfeeinrichtung beschäftigt ist.
Die Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter ist im Einzelfall auch ohne die Beschäftigung bei einer Opferhilfeeinrichtung zulässig, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die persönliche Qualifikation im Sinne von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren für den gesamten Anerkennungszeitraum sichergestellt ist.
Der psychosoziale Prozessbegleiter ist verpflichtet, die zuständige Stelle über den späteren Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 zu unterrichten.
Mit dem Antrag auf Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass…
Als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin soll anerkannt werden, wer Von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 4 kann im Einzelfall…
die in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) genannten…
Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 1 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten…
Der psychosoziale Prozessbegleiter bzw. die Prozessbegleiterin ist verpflichtet, die nach § 3 zuständige Stelle über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.