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Auf Antrag wird für die Zeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres vorgezogenes Altersruhegeld gezahlt. Der Anspruch besteht ab dem beantragten Monatsersten. Das Mitglied kann den Leistungsbeginn bereits für einen Monatsersten innerhalb des vor der Antragstellung zurückgelegten Jahres wählen, wenn es in diesem Zeitraum keine Erwerbstätigkeit im Sinn des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ausgeübt hat; wurden Einkünfte im Sinn des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erzielt, so entfällt insoweit die Beitragspflicht.
§ 26 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.