Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres einer Waise kann das Waisengeld (§ 32 Abs. 5) für die Dauer einer vor Abschluss der Berufsausbildung und vor Vollendung des 23. Lebensjahres eingetretenen dauernden Erwerbsunfähigkeit als Unterhaltsbeitrag weitergewährt werden. Die Leistung endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.
Sofern sich in einzelnen Fällen aus der Anwendung des Absatzes 1 und des § 31 besondere Härten ergeben, können einmalige oder stets widerrufliche laufende Leistungen gewährt werden.
Für Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit (Rehabilitationsmaßnahmen) können Zuschüsse gewährt werden. Richtlinien hierfür erlässt der Verwaltungsrat.