Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für Personen, die am 1. Januar 1995 bereits Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau waren (Anfangsbestand), gelten die Bestimmungen der Satzung nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
Nach § 45 Abs. 1 und 2 der Satzung in der Fassung vom 18. Januar 1995 ausgesprochene Befreiungen von der Mitgliedschaft oder Zulassungen zur Mitgliedschaft bleiben wirksam. Die Unwiderruflichkeit im Sinn des § 45 Abs. 3 Satz 3 der Satzung in der zitierten Fassung bleibt unberührt.
Als Beitrag ist der halbe Regelbeitrag oder der Mindestbeitrag zu zahlen, wenn dies innerhalb der Frist des § 46 Abs. 2 Satz 2 der Satzung in der Fassung vom 18. Januar 1995 beantragt wurde. Wer nach dieser Bestimmung den Mindestbeitrag gewählt hat, kann die Mindestzurechnung nach § 31 Abs. 4 Satz 1 nicht in Anspruch nehmen.
Wird ein Mitglied des Anfangsbestands, das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit ist, berufsunfähig oder stirbt es vor Bezug des Altersruhegelds, so kann die Versorgungsanstalt dem Leistungsberechtigten auf Antrag nach Maßgabe von Richtlinien, die der Verwaltungsrat erlässt, eine Ausgleichsleistung gewähren. Die Ausgleichsleistung setzt voraus, dass der in der Versorgungsanstalt erworbene Versorgungsanspruch niedriger ist als der Mehrbetrag der Rentenleistung, den das Mitglied zusätzlich erworben hätte, wenn die zur Versorgungsanstalt gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden wären. Die Ausgleichsleistung wird nach näherer Maßgabe der Richtlinien bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Mehrbetrag der Rentenleistung und dem Versorgungsanspruch gewährt.