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Für freiwillige Mitgliedschaften, die gemäß § 15 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung begründet wurden, bleibt § 15 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend. Wird eine Mitgliedschaft im Sinn des § 15 Abs. 1 Satz 4 in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung begründet, endet die freiwillige Mitgliedschaft nach § 15 Abs. 3 in dieser Fassung.