Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung · Art. 11
Für Versorgungsfälle, die vor einer Änderung des § 34 eingetreten sind, bleibt § 34 in der bis zum Änderungszeitpunkt geltenden Fassung maßgebend.
Art. 11 § 49 PsychThBY/SLStVtr SL
Art. 11 § 49 PsychThBY/SLStVtr SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen