§ 14 Abs. 1 UIGUmweltinformationsgesetz
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 zuwiderhandelt.
§ 13 Abs. 1 SUIGSaarländisches Umweltinformationsgesetz (SUIG) Vom 12. September 2007*
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 3 zuwiderhandelt.
§ 20 Abs. 2 VkBkmGGesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.
§ 64 Abs. 1 ZAGGesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder nach § 20 Absatz 1, 3 oder 4…
§ 8 Abs. 2 GefBeherrG SL 2018Gesetz zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Gefahrenbeherrschungsgesetz) Vom 13. Juni 2018[1]
Ordnungswidrig handelt ferner, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 oder § 6 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.