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Bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder, die befangen sind, nach den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, nicht mitwirken.
Ausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder zu prüfende Personen, die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen, während der praktischen Prüfung dem Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das Landesprüfungsamt, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der…
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen…
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen…
Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss auf Grund des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.…
Für den Ausschluß und die Feststellung der Befangenheit von Prüfungsausschußmitgliedern gelten die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land…
Prüfungsausschussmitglieder, die sich nach Absatz 1 befangen fühlen, Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber oder Prüflinge, die die Besorgnis der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.