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Eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erhalten auch die Inhaber folgender Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung:
Meister im Handwerk nach §§ 45, 51a, 122 Handwerksordnung (HwO),
Inhaber von Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach §§ 53, 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG), §§ 42, 42a HwO bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
Inhaber vergleichbarer Qualifikationen im Sinne des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst),
Inhaber von Abschlüssen von Fachschulen entsprechend der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung,
Inhaber von Fortbildungsabschlüssen für Berufe im Gesundheitswesen, für die Prüfungsregelungen nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers (WuHG) vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999, S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 1954), in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
Inhaber von Fortbildungsabschlüssen für Berufe im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, für die gesetzliche Prüfungsregelungen bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen.