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Ist die Rattenbekämpfung auf Einzelgrundstücken nicht ausreichend, so hat die Ortspolizeibehörde durch Polizeiverordnung allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuordnen.
In der Polizeiverordnung sind Zeitraum und Umfang der Bekämpfungsmaßnahme, der zur Durchführung der Bekämpfungsmaßnahme bestimmte behördliche Personenkreis und/oder von der Ortspolizeibehörde verpflichtete Bekämpfungsunternehmer (Auftragnehmer) zu nennen.
Die Polizeiverordnung ist mindestens 2 Wochen vor Beginn der Bekämpfungsmaßnahmen zu veröffentlichen.
In besonders gefährdeten Gebieten ist jährlich mindestens einmal eine Bekämpfungsmaßnahme anzuordnen. Sie soll insbesondere zeitunabhängig bei erkennbarem starkem Befall und/oder während der jährlich auftretenden Hochwasserzeit auf hochwasserfreien Flächen und in Gebäuden durchgeführt werden.
Besonders gefährdet sind Gebiete mit hohem bis mittlerem Befallsgrad, in denen eine hohe Besatzdichte (lokale Ausbreitungsherde und Wanderstraßen) anzunehmen und/oder ein ausreichendes Angebot von Lebensstätten (Potentielle Ausbreitungsgebiete) vorhanden sind. Sie werden als Dauergefährdungszone A in einer Karte (Maßstab 1 : 100.000) dargestellt, die beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und bei den Ortspolizeibehörden während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme ausliegt.
Zur Fortschreibung dieser Karte berichten die Ortspolizeibehörden anhand eingegangener Anzeigen (§ 4 Abs. 1) und den Feststellungen der Beauftragten nach § 8 Abs. 1 zum 1. April jeden Jahres dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz über aufgetretenen Befall unter genauer Angabe von Ort und Zeitpunkt der Feststellung.