Gesetze
Gesetz wird geladen …
Jede Person, bei der es sich nicht um einen Unternehmer handelt und der das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bekannt wird oder die einen begründeten Verdacht auf ein solches Auftreten hat, meldet dies unverzüglich der zuständigen Behörde. Erfolgt diese Meldung nicht schriftlich, so notiert die zuständige Behörde sie amtlich. Auf Aufforderung durch die zuständige Behörde stellt diese Person der Behörde die ihr vorliegenden Informationen zu diesem Auftreten zur Verfügung.
Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass die Meldung nach Absatz 1 in dem Fall, dass ein bestimmter Schädling in einem Gebiet bekanntermaßen auftritt, nicht erforderlich ist.
Die Person, die die Meldung nach Absatz 1 vorgenommen hat, konsultiert die zuständige Behörde hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen und ergreift im Einklang mit den Anweisungen der zuständigen Behörde die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Ausbreitung des Schädlings zu verhindern und den Schädling von den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie gegebenenfalls von seinem Grundstück zu entfernen.
Ein Unternehmer oder eine andere Person, der/die das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen,…
In Artikel 47 erhält Nummer 2 folgende Fassung: „2. Folgender Artikel wird eingefügt: ‚Artikel 15a Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder, der vom Auftreten…
die zu meldenden Fälle von Verstößen, wenn von diesen Verstößen ein Risiko der Ausbreitung eines Unionsquarantäneschädlings oder eines vorläufig als…
Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass die Meldung nach Absatz 1 nicht erforderlich ist, wenn ein bestimmter Schädling in einem Gebiet bekanntermaßen…
Unternehmer, die über Nachweise in Bezug auf eine unmittelbare Gefahr gemäß Absatz 1 durch einen Unionsquarantäneschädling oder einen Schädling im Sinne von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.