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Zur Bekämpfung dürfen nur von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft zugelassene Bekämpfungsmittel nach der neuesten veröffentlichten Liste verwendet werden. Führt der Verpflichtete die Bekämpfung nicht selbst durch, hat der Auftragnehmer die Zulassung der von ihm benutzen Mittel nachzuweisen. Die Vorschriften über den Handel mit Giften bleiben unberührt.
Bekämpfungsmittel sind für Menschen sowie für Haustiere und sonstige nicht schädliche Tiere unzugänglich auszulegen, Sie sind oberirdisch im Freien sowie in Gebäuden einschließlich der Kellerräume nur in jede Gefährdung ausschließende Schlupfwinkel wie Mauerspalte, unter Steinhaufen, unter Holzbalken oder ähnlichen Plätzen auszulegen. Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, sind Bekämpfungsmittel in hierfür ausgelegten Tonrohren mit einer lichten Weite von 8 bis 10 cm und einer Länge von 50 bis 70 cm oder diesen Rohren vergleichbaren Geräten auszubringen. Unterirdisch sind sie in Kanälen, Schächten, Gruben, Gullys und dergleichen so sicher auszulegen, dass eine Abschwemmung vermieden wird.
In unmittelbarer Umgebung der Auslegungsschlupfwinkel sowie auf den Tonrohren oder den ihnen gleichzusetzenden Geräten müssen wetterfeste, selbstklebende Warnetikette gut sichtbar angebracht werden. Die aufgedruckte Warnung muss das verwendete Bekämpfungsmittel und den Wirkstoff nennen. Ebenso muss für den Fall einer Vergiftung von Menschen oder Haustieren das Gegenmittel angegeben sein.
Wird die Bekämpfung nicht von dem Verpflichteten nach § 2 selbst vorgenommen und ist er oder sein Vertreter dabei nicht anwesend, so ist er unverzüglich von der mit der Durchführung beauftragten Fachkraft darüber zu unterrichten, wo sich die Bekämpfungsmittel und -geräte befinden.