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Ordnungswidrig im Sinne von § 69 Abs. 2 und 3 des Bundes-Seuchengesetzes handelt, wer als Verpflichteter nach § 2 oder als Auftragnehmer nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene Bekämpfungsmittel verwendet,
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 den Nachweis der Zulassung der verwendeten Bekämpfungsmittel nicht erbringt,
gegen die Auslegungsvorschrift nach § 5 Abs. 2 und 3 und gegen die Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 4 verstößt,
entgegen § 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 und § 6 Abs. 1, 2 und 4 der Aufforderung zur Beseitigung von Missständen oder der Beseitigung der Tierkörper oder Giftköder nicht oder nicht vorschriftsmäßig nachkommt,
gegen seine Mitwirkungs- und Duldungspflicht nach § 9 verstößt.