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Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung und zur abschließenden Abnahme von Bekämpfungsmaßnahmen bestellen die Ortspolizeibehörden amtliche Beauftragte.
Mit der Bekämpfung von der Ortspolizeibehörde beauftragte Bedienstete und Auftragnehmer nach § 7 Abs. 2 sowie die in Absatz 1 genannten Beauftragten erhalten von der Ortspolizeibehörde einen amtlichen Ausweis.