Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer des Landes Nordrhein-Westfalen ist und
das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;
das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks;
das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem Versorgungswerk nicht angehört, kann nach Maßgabe der Satzung freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks werden.
das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der…
das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder…
das 40. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks, sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder…
Mitglieder bis zum Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren
Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind alle Personen, die auf Grund ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Saarland oder als Rechtsbeistand gemäß § 209…
Personen des Übernahmebestands sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ausgenommen; sie werden zur Pflichtmitgliedschaft auf schriftlichen Antrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.