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Die Vertreterversammlung besteht aus dreißig Mitgliedern, von denen jeweils zehn den Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Hamm und Köln angehören. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen werden getrennt nach Kammerbezirken durchgeführt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks.
Die Vertreterversammlung beschließt über
Erlass und Änderung der Satzung;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands;
Die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.
Die Beschlüsse zu Nummer 1 und Nummer 2 bedürfen der Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;
Die Vertreterversammlung beschließt über
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
Die Vertreterversammlung beschließt über Änderungen der Satzung. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats,
die Vertreterversammlung;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.