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Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Die Einzelheiten zur Wahlberechtigung, Wählbarkeit und zum Wahlverfahren werden in der Satzung oder in einer Wahlordnung geregelt.
Die Vertreterversammlung beschließt über
Erlaß und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;
Wahl der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstands;
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;
die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.
Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Falle der Nummern 1 und 2 des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können im elektronischen oder schriftlichen Verfahren gefasst werden; die Einzelheiten werden in der Satzung geregelt.
Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.
Die Vertreterversammlung beschließt über
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;
die Vertreterversammlung;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
Der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung können sich durch eine Vertreterversammlung beraten lassen. Zu den Aufgaben der Vertreterversammlung gehören…
Die Vertreterversammlung beschließt über Änderungen der Satzung. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.