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Die Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern, von denen jeweils neun den Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe sowie drei Mitglieder der Steuerberaterkammer Thüringen angehören. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Die Wahlen werden getrennt nach Kammerbezirken durchgeführt. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt.
Die Vertreterversammlung beschließt über
Erlass und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;
die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.
Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 16 ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Fall von Absatz 2 Nummer 1 und 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
Die Vertreterversammlung beschließt über
Die Vertreterversammlung beschließt über Änderungen der Satzung. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
die Vertreterversammlung;
Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.