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Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant): Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)150,93 EuroAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)36,09 EuroAbteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)36,87 EuroAbteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)26,49 EuroAbteilung 6 (Gesundheitspflege)16,60 EuroAbteilung 7 (Verkehr)39,01 EuroAbteilung 8 (Post und Telekommunikation)38,89 EuroAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)42,44 EuroAbteilung 10 (Bildungswesen)1,57 EuroAbteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)11,36 EuroAbteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)34,71 Euro
Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als…
Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe…
Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 allein, so sind höchstens die durchschnittlichen angemessenen…
Die Höhe der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für allein in Wohnungen (§ 42a Absatz 2…
Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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