§ 5 RBEG
Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant): Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)150,93 EuroAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)36,09 EuroAbteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)36,87 EuroAbteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)26,49 EuroAbteilung 6 (Gesundheitspflege)16,60 EuroAbteilung 7 (Verkehr)39,01 EuroAbteilung 8 (Post und Telekommunikation)38,89 EuroAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)42,44 EuroAbteilung 10 (Bildungswesen)1,57 EuroAbteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)11,36 EuroAbteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)34,71 Euro
Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.