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Nach Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 darf die Rodungsprämie nur für bewirtschaftete Flächen gewährt werden. Damit die Behörden überprüfen können, ob eine Fläche ordnungsgemäß bewirtschaftet wird, ist neben den vorgeschriebenen Vor-Ort-Kontrollen der Nachweis der Erzeugung auf den betreffenden Rebflächen vorzusehen. Der Nachweis sollte durch die Vorlage von Ernteerklärungen der vorangegangenen Jahre oder, wenn diese aus berechtigten Gründen nicht vorliegen, durch andere Mittel, deren Verlässlichkeit von den Mitgliedstaaten genau geprüft wurde, erfolgen.
Die zuständige Behörde ist befugt, zum Zweck der Durchführung dieser Verordnung die Angaben aus der Weinbaukartei nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 zu…
Wegen der Wichtigkeit der Kontrolle des Produktionspotenzials und der Finanzmittel für die Rodungsregelung ist eine systematische Vor-Ort-Kontrolle der…
Der Antrag auf Gewährung der Prämie ist unter Beifügung der geforderten Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen. Es ist der amtliche Antragsvordruck…
die Gewährung der Prämie für bestimmte Flächen an Bedingungen im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 knüpfen, insbesondere um…
Gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 müssen die Beträge angegeben werden, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung für Rebflächen gezahlt werden.…
In den Artikeln 85 und 86 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ist das Vorgehen bei widerrechtlichen Anpflanzungen geregelt. Es sind Durchführungsbestimmungen über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.