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Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig, insbesondere von allen politischen Stellen, und in eigener Verantwortung aus. Die Mitglieder der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen entscheiden unabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen.
Der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und ihren Mitgliedern ist es untersagt, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen Einrichtungen einzuholen oder entgegenzunehmen. Der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und ihren Mitgliedern dürfen sonstige Aufgaben nur in einem Umfang übertragen werden, der die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht gefährdet.
Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und ihre Mitglieder üben ihre Aufgaben unparteiisch und unabhängig von Marktinteressen aus. Der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und ihren Mitgliedern ist es untersagt, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von privaten Stellen, insbesondere von Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes, einzuholen oder entgegenzunehmen.
Als Mitglieder der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen sind Personen ausgeschlossen, die
als Organmitglieder, Beschäftigte oder freiberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne von § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes tätig sind oder in den letzten drei Jahren tätig waren,
als Mitglieder, Beschäftigte oder freiberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für einen Verband der Energiewirtschaft tätig sind oder in den letzten drei Jahren tätig waren oder
einem Parlament oder einer Regierung angehören.
§ 1 in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, bleibt unberührt.
Den Mitgliedern der Regulierungskammer für das Saarland ist es untersagt, als Organmitglied, Arbeitnehmer oder freiberuflicher Mitarbeiter eines…
Die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen übt ihre Tätigkeit gemäß § 157 Absatz 1 GWB im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen entscheidet in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern mit Mehrheit.…
Die Personal- und Sachmittel der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen werden im Einzelplan des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums gesondert ausgewiesen.…
Der Landesbeirat ist an den Auftrag des Gesetzes gebunden und im Übrigen in seiner Tätigkeit unabhängig.
Der Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegt diesem Gesetz nur, soweit nicht seine institutionelle Unabhängigkeit oder die Unabhängigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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