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Für die im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 an den in § 1 genannten Hochschulen immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden wird eine individuelle Regelstudienzeit festgesetzt, die zusätzlich zu der Verlängerung nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Saarländischen Hochschulgesetzes, § 57 Absatz 4 Satz 1 des Musikhochschulgesetzes und § 57 Absatz 4 Satz 1 des Kunsthochschulgesetzes die allgemeine Regelstudienzeit um jeweils ein Semester verlängert. § 59 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Saarländischen Hochschulgesetzes, § 57 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Musikhochschulgesetzes und § 57 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Kunsthochschulgesetzes finden auf die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach Satz 1 Anwendung.