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Kommt ein Vertrag nach § 111 Absatz 5 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch oder § 111c Absatz 3 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsstellenverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle von einer der Vertragsparteien gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrags herbeizuführen.
Ist ein gekündigter Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt, so beginnt das Schiedsstellenverfahren auf Antrag mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag. Die Vertragspartei, die die Kündigung ausgesprochen hat, hat die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle unter Darlegung des Sachverhalts über die Kündigung zu benachrichtigen.